Rundschreiben

Hier erfahren Sie regelmäßig Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.



Steuerinformationen 02/2022


Für alle Steuerpflichtigen

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24.01.2022, 15:38

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim: Verzögerter Einzug muss nicht schädlich sein

| Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene...   mehr


24.01.2022, 15:38

Steuerpläne der neuen Bundesregierung: Das steht im Koalitionsvertrag!

| Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung beinhaltet auf über 170 Seiten auch steuerliche Änderungsvorhaben. Neben bereits konkreten Aspekten (z. B. die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags) finden sich...   mehr


24.01.2022, 15:38

Zensus 2022: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

2022 findet bundesweit die Zählung der Bevölkerung sowie von Gebäuden und Wohnungen statt. Der sogenannte „Zensus“ ist alle zehn Jahre vorzunehmen (zuletzt 2011), wurde jedoch pandemiebedingt von 2021 in das...   mehr




Für Vermieter

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24.01.2022, 15:39

Verbilligte Vermietung aufwendig gestalteter Wohngebäude an Angehörige besser vermeiden

| Die verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken ist unschädlich bzw. gilt als vollentgeltlich, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg...   mehr





Für Kapitalanleger

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24.01.2022, 15:39

Optionsgeschäfte: Zu- und Abflussprinzip bei Vereinnahmung einer Stillhalterprämie und Zahlung der Glattstellungsprämie

| Seit Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) sind bei Stillhaltergeschäften mit periodenüberschreitendem Zu- und Abfluss die erhaltenen Stillhalterprämien bei ihrem Zufluss zu versteuern. Aufwendungen für...   mehr




Für Unternehmer


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24.01.2022

Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsaufgabe

| Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht, kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Abzugsbetrag nachträglich versagt. Häufiger Grund: Das Wirtschaftsgut wird nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betrieblich genutzt. Umso erfreulicher ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen in Fällen der Betriebsaufgabe. |

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann ändert das Finanzamt den Steuerbescheid des Abzugsjahrs und versagt den IAB rückwirkend.

Entscheidung zur Betriebsaufgabe

Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt eine schädliche Verwendung insbesondere dann vor, wenn das Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs

aus dem begünstigten Betrieb ausscheidet,

dort nicht mehr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird oder

der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.

In den Fällen einer Betriebsaufgabe hat der Bundesfinanzhof nun eine andere Ansicht vertreten: Wird der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts aufgegeben, muss das Wirtschaftsgut nicht für einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung betrieblich genutzt werden, sondern nur während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahrs.

Für die Definition „Wirtschaftsjahr“ hat der Bundesfinanzhof auf § 8b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zurückgegriffen. Danach umfasst das Wirtschaftsjahr zwar einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf aber in bestimmten Fällen auch einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen (Rumpfwirtschaftsjahr). Und hierunter fällt auch die Betriebsaufgabe.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.7.2021, Az. X R 30/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225545; BMF-Schreiben vom 20.3.2017, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02



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Für Arbeitgeber

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24.01.2022, 15:41

Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss für Altverträge ab 2022 beachten

| Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus 2017 wurden zur betrieblichen Altersversorgung Neuregelungen verabschiedet, die den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer und...   mehr




Wichtige Daten & Termine

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24.01.2022, 15:43

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr) 12/20 » - 0,7% | 5/21 » + 2,4% | 8/21 » + 3,4% | 12/21 » + 5,7%   mehr


24.01.2022, 15:43

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 3/2022 = 29.3.2022   mehr


24.01.2022, 15:42

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!   mehr


24.01.2022, 15:42

Steuertermine

St, LSt = 10.3.2022 ESt, KSt = 10.3.2022   mehr


24.01.2022, 15:42

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

St, LSt = 14.3.2022 ESt, KSt = 14.3.2022   mehr